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uni.news #178 Eindruck und Nachdrücklich

NACHDRÜCKLICH. Betriebsvereinbarung zu erweiterten Karriereperspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses
EINDRUCK. Sabbatical für allgemeine Uni-MitarbeiterInnen mit Kollektivvertrag
DRUCKFRISCH. Adaptierte Richtlinie zur Verwertung von Geistigem Eigentum
KNOPFDRUCK. Webhilfe: Social-Media-Kanäle der Uni Graz


Betriebsvereinbarung zu erweiterten Karriereperspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses

Optimierte Karriereperspektiven und verbesserte Entwicklungsmöglichkeiten junger WissenschafterInnen gewährleistet das überarbeitete Karrieremodell an der Karl-Franzens-Universität. Eine Betriebsvereinbarung, die Rektorin Christa Neuper und Betriebsratsvorsitzender Ingo Kropač am 19. November 2012 unterzeichneten, regelt die angepassten Abschnitte. Die Betriebsvereinbarung gilt für alle ArbeitnehmerInnen, die dem wissenschaftlichen Universitätspersonal angehören und dem Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten zugeordnet sind. Unter anderem treten am 1. Jänner 2013 folgende Anpassungen in Kraft:
Bei sogenannten Dauerstellen wird nun zwischen zwei Typen unterschieden: Stellen, mit deren InhaberInnen – spätere Senior Lecturers und Senior Scientists – Entwicklungsvereinbarungen abgeschlossen wurden, werden künftig als „Entwicklungsstellen“ bezeichnet. Für Stellen, mit deren InhaberInnen – spätere Associate Professors – Qualifizierungsvereinbarungen abgeschlossen werden, bleibt weiterhin der Begriff „Karrierestelle“ aufrecht. Ein- bzw. zweijährige Unterbrechungen zwischen befristeten Arbeitsverhältnissen sind nicht mehr notwendig, eine Pause wird auf sechs Monate vereinheitlicht. Insgesamt darf ein Zeitraum von zehn Jahren in befristeten Arbeitsverhältnissen nicht überschritten werden. „Zur Berechnung dieser Frist sind ausschließlich die Zeiten einer tatsächlichen Beschäftigung heranzuziehen“, erklärt Personal-Vizerektorin Renate Dworczak.
Neu in diesem Zusammenhang ist die Aufteilung von Fluktuationsstellen mit einem befristeten Dienstverhältnis und „Dauerstellen“. Das Verhältnis wurde kürzlich im Zuge der Leistungsvereinbarung mit dem Wissenschaftsministerium neu verhandelt und wird künftig 50:50 betragen. „Damit wird an den Instituten Kontinuität für qualitätsvolle Forschung und Lehre sichergestellt“, fasst Vizerektorin Dworczak zusammen. >> Siehe auch


Sabbatical für allgemeine Uni-MitarbeiterInnen mit Kollektivvertrag

Flexiblere Arbeitszeitmodelle in Form eines Sabbaticals ermöglicht eine entsprechende Betriebsvereinbarung, die kürzlich Rektorin Christa Neuper und Betriebsratsvorsitzende Regina Lammer unterschrieben haben. BeamtInnen und Vertragsbedienstete (VB) konnten schon seit einigen Jahren auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung vom Dienst freigestellt werden. Das sogenannte Sabbatical ist nun auch für MitarbeiterInnen der Uni Graz, die dem Kollektivvertrag (KV) unterliegen, verfügbar. Damit wird KV-Bediensteten eine berufliche Freistellung im Ausmaß von einem Jahr bzw. einem Halbjahr ermöglicht. Darüber hinaus schafft die Betriebsvereinbarung eine neue Kurzzeitvariante für MitarbeiterInnen sowohl nach KV als auch nach VBG. Die Freizeitphase dieses Modells beträgt entweder einen Monat oder drei Monate. Die Rahmenzeit dazu beträgt maximal 15 Monate. Beispiel: Während eines Zeitraumes von fünf Monaten werden statt 100 Prozent des Bruttoentgelts nur 80 Prozent verrechnet, wobei in einem Monat dieses Abschnittes die Freistellung in Anspruch genommen wird.


Adaptierte Richtlinie zur Verwertung von Geistigem Eigentum

Die seit 2009 geltende Richtlinie der Karl-Franzens-Universität zu den Themen Diensterfindungen und Verwertung von Geistigem Eigentum aus Wirtschaftskooperationen, bekannt als Intellectual Property Rights (IPR), wurde aufgrund bisheriger Erfahrungen und konstruktiver Rückmeldungen aktualisiert und optimiert. Adaptionen erfolgten unter anderem im Bereich des ErfinderInnenbonus in der Höhe von 2.000 Euro, der künftig eine Besserstellung von universitätsübergreifenden Erfindungen im Vergleich zur bisherigen Regelung vorsieht. Weitere Anpassungen wurden im Bereich der pauschalen Rechteabgeltung bei Wirtschaftskooperationen vorgenommen: So wird es einerseits eine minimale Untergrenze für IPR-Zahlungen bei Kleinprojekten geben, andererseits bekommen ErfinderInnen eine zusätzliche Vergütung von 800 Euro von beteiligten Unternehmen. Darüber hinaus erhalten ErfinderInnen statt eines bislang 35- nun einen 50-prozentigen Anteil der Gewinne aus Lizenzvergaben und sonstigen Veräußerungen von Geistigem Eigentum wie Erfindungen und Software. Die Richtlinie ist im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Informationen beim Forschungsmanagement und -service: Michael Freidl: DW 3994, michael.freidl@uni-graz.at


Webhilfe: Social-Media-Kanäle der Uni Graz

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