Dienstregelung am Faschingdienstag
Das Rektorat ermöglicht allen MitarbeiterInnen, die an den traditionellen Faschingsumzügen teilnehmen wollen, den Dienst am Faschingdienstag, den 12. Februar 2013, bereits um 14 Uhr zu beenden. Von 12 bis 14 Uhr kann Zeitausgleich genommen werden. Trotz der verkürzten Arbeitszeit ist jedoch auf die Notwendigkeiten des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen. In erforderlichen Bereichen ist zumindest ein Journaldienst aufrecht zu erhalten. Die Teilnahme an einem Faschingsumzug ist den jeweiligen LeiterInnen rechtzeitig formlos mitzuteilen und gilt als „gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst“. Bei der Erfassung der Dienstzeit von Bediensteten mit gleitender Arbeitszeit ist in diesem Fall 16 Uhr als Ende der Dienstzeit einzutragen. Wer nicht an einem solchen Umzug teilnimmt, erfasst in der Arbeitsaufzeichnung die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprechend der Gleitzeitvereinbarung.