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Krisenfest

Das Rektorat der Universität Graz hat studienrechtliche Sonderregelungen für Beurlaubungen, Lehrveranstaltungen und Prüfungen während der Corona-Pandemie festgesetzt, um mögliche Nachteile für Studierende zu minimieren.

Die wesentlichen Punkte darin betreffen:

  • Eine Beurlaubung aus Gründen, die in Zusammenhang mit Covid-19 stehen: Eine solche Beurlaubung kann für das Sommersemester bis längstens
    30. Juni 2020 beantragt werden.
  • Die Studieneingangs- und Orientierungsphase: Wer diese bis 23. April 2020 noch nicht abgeschlossen hatte, kann dennoch in größerem Umfang als bisher vorgesehene Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolvieren.
  • Lehrveranstaltungen: Wenn für das Distance-Teaching nötig, können nicht substituierbare Teile im laufenden Semester unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen auch wieder in Präsenz stattfinden.
  • Eine Abmeldung von einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung gilt in diesem Semester nicht als Prüfungsantritt.
  • Vorlesungsprüfungen und Fachprüfungen: Diese sind bis auf wenige Ausnahmen bis 30. September online abzuhalten. Zwischen 1. März und 30. September 2020 sind mindestens drei Prüfungstermine anzubieten, wovon ein Termin vor dem 30. Juni 2020 stattzufinden hat. Um Fairness und Sicherheit zu gewährleisten, gelten ausführliche Bestimmungen. Bei Präsenzprüfungen sind die diesbezüglichen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten und beim Zugang in Universitätsgebäude nur zentrale Zugänge zu verwenden.
  • Die Verordnung ist in der 52. Sondernummer des Mitteilungsblattes veröffentlicht und gilt bis längstens 28. Februar 2021.

COVID-19 und Uni-Campus

  • Schutzmaskenpflicht: Solange diese besteht, sind die diesbezüglichen Regelungen ausnahmslos einzuhalten. Für Prüfungen und sonstige Präsenz am Campus (zum Beispiel bei Entlehnungen an der UB) haben Studierende diese MNS-Masken selbst mitzubringen. Es findet keine Verteilung statt. Gesichtsschilde, Tücher und Schals, die Mund und Nase verdecken, sind ebenso adäquate Schutzmaßnahmen. MNS-Masken können auch bei den Getränke-Automaten am Campus erworben werden. Es besteht keine Tragepflicht, wenn ein Abstand von mehr als einem Meter zu anderen Personen eingehalten werden kann. Tragepflicht herrscht bei den Ausgabestellen.
  • Lernplätze: Diese stehen bis auf Weiteres nicht zur Verfügung.
  • Wissenschaftlich vorbildliches Verhalten: Bei wissenschaftlichen Arbeiten wie auch Online-Prüfungen jeglichen Formates gilt, dass wissenschaftlich vorbildliches Verhalten erwartet wird. Dazu gehört, dass nur Eigenleistungen abzuliefern sind oder, wenn alternative Quellen beigezogen werden, diese genannt werden müssen. Nachweisliches wissenschaftliches Fehlverhalten zieht studienrechtliche Konsequenzen nach sich.
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